Auffahrunfall - Träger verzogen

  • Hallo zusammen,


    mir ist am Freitag jemand in meinen Corsa gefahren und hat mich noch ein bissl auf den Vordermann geschoben, Tempo ca. 60.
    So wie es aussieht ist ein Träger verbogen, viele meinten das es evtl. ein wirtschaftlicher Totalschaden sei.


    Ich weiss, sowas kann man schlecht auf Bildern bewerten, aber jemand evtl. Erfahrung damit?

  • Um das zu beurteilen braucht man aber deutlich mehr Informationen. Ob Totalschaden oder nicht hängt ganz erheblich vom Zeitwert vor dem Unfall, also dem Wiederbeschaffungswert ab. Ein echter OPC ist natürlich deutlich mehr wert als eine Buchhalterausstattung, die vom jugendlichen Fahrer optisch "aufgewertet" und damit de facto am Markt im Wert gesenkt wurde.


    Vernünftige Aussagen kann Dir da nur Dein Sachverständiger machen, den Du als Geschädigten selbst wählen und beauftragen solltest. Wegen des bekannten Prinzips "Wessen Brot ich ess', dessen Lied ich sing'!"



    Gruß Michael

    Einmal editiert, zuletzt von Vater () aus folgendem Grund: Tippfehler!

  • Da ist hinten nicht nur der Querträger verzogen, sondern auch garantiert das Heckblech und die Reserveradmulde (falls vorhanden). Für mich sieht das definitiv nach einem wirtschaftlichen Totalschaden aus.
    Öffne mal bitte den Kofferraum und mach mal paar Bilder vom Heckblech, dann kann man mehr dazu sagen.

  • Kofferraum bekomme ich nicht mehr auf, leider total eingedrückt. Ist ein BJ 09/11, laut Internet noch rund 6k Wert, schätze mal da würde das richten und so teurer werden :( Naja erstmal Gutachten abwarten, vielleicht lohnt es sich noch was richten zu lassen.


    Trotzdem Danke für eure hilfe.

  • Klingt schon sehr nach Totalschaden. Man muss ja bedenken, dass der Wagen vorne und hinten beschädigt ist und dass Unfallautos vergleichsweise hoch gehandelt werden. Beispiel: Frontschaden 1.500 €, Heckschaden 3.500 €, Restwert 1.500 €, Wiederbeschaffung 6.000 €. Damit wäre das Auto für die Versicherung bereits ein Totalschaden und Du würdest 4.500 € bekommen.


    Wenn Du den Wagen bei diesem Zahlenbeispiel nach der Reparatur jedoch mindestens 6 Monate weiter fährst, kannst Du trotz des wirtschaftlichen Totalsschadens die vollen Reparaturkosten von 5.000 € verlangen. Die Reparatur musst Du dann allerdings nachweisen, das ist klar.



    Gruß Michael

  • Beispiel: Frontschaden 1.500 €, Heckschaden 3.500 €, Restwert 1.500 €, Wiederbeschaffung 6.000 €. Damit wäre das Auto für die Versicherung bereits ein Totalschaden

    @Vater :


    Das ist so nicht ganz richtig, denn für die reine Einschätzung, ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, zählt nur, ob die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Erst wenn dies der Fall ist, ist die Restwertermittlung wichtig: um die dem Geschädigten zustehende Entschädigung durch die Versicherung (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu ermitteln. Klar gibt es dann noch die 130%-Regel, aber das führt hier zu weit, weil eine derartige Rechtsberatung gemäß RDG nur von entsprechend ausgebildeten Personen durchgeführt werden darf.


    @gizmo1979 :


    Das sind alles Fragen, die Du bei der Verursacherversicherung oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht erfragen solltest. Ich frage in solchen Fällen zunächst direkt beim gegnerischen Versicherer: „Was steht mir denn als Geschädigter alles zu?“ Und wenn mir die Antwort nicht gefällt oder auch nach genauerem Nachfragen komisch vorkommt, sage ich, dass ich mich nicht in der Lage sehe, mich selbst angemessen zu vertreten, und deshalb gerne einen Anwalt einschalten möchte. Daraufhin folgt dann entweder eine ausführlichere Aufklärung oder schlicht die Info, dass mir dies natürlich zustünde.


    Halte uns mal auf dem Laufenden. Wäre echt schade um Deine rote Color Race Edition, aber ich sehe da aus meiner Erfahrung heraus leider auch schwarz .


    Viele Grüße, DerFanta

    „Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang.“ – Konfuzius


    2014er Opel Corsa D 5-Türer 1.4 (74 kW) INNOVATION in Argonsilber – Tuning-Tagebuch
    2006er Opel Corsa D 5-Türer 1.2 (59 kW) COSMO in Champagner Silber bis 2015
    1993er Opel Astra F 5-Türer 1.6 Si (74kW) Sportive in Spektralblau bis 2010

    Einmal editiert, zuletzt von DerFanta ()

  • Was Du beschreibst galt mal und mag theoretisch auf dem Papier noch stimmen, aber in der Praxis längst nicht mehr. Ich war früher selber in einem VW-/Audi-Autohaus angestellt und habe mich anläßlich eines unverschuldeten Unfalles erst im letzten Jahr mit einem Kfz-Sachverständigen den ich schon länger kenne ausführlich über die Veränderungen und die aktuelle Rechtsprechung unterhalten.


    Die Versicherer berücksichtigen seit Jahren bei den meisten Schadenfällen automatisch den Fahrzeugrestwert, d. h. sie berechenen den Schaden einfach neu. Um da nicht dumm dazustehen, weil die Versicherer von ihren eigenen Aufkäufern teilweise irrwitzig hohe Restwerte angeboten bekommen, ermittelt ein guter Sachverständiger stets auch den Restwert des Fahrzeugs bei regionalen Anbietern. Der Aachener braucht seinen beschädigten Wagen nämlich nicht in Dessau zu verkaufen oder umgekehrt.


    Das was Du beschreibst wäre dem Geschädigten gegenüber fair und angemessen, aber es läuft anders, denn die Versicherer wollen nur das Beste der Geschädigten: Ihr Geld...


    Ich widerspreche daher auch ganz scharf dem folgenden Satz:

    Zitat von DerFanta

    Das sind alles Fragen, die Du bei der Verursacherversicherung oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht erfragen solltest.

    Das mit dem Anwalt ist völlig richtig. Wer im ADAC ist, der kann sich von diesem geeignete Anwälte empfehlen lassen (die Erstberatung ist für Mitglieder dabei umsonst. Das ist wichtig, wenn man selber Schuld hatte oder zumindest eine Teilschuld anzunehmen ist oder man schlicht unsicher ist, wer wohl Schuld hatte), aber die Anwaltskammern helfen sicher auch bei der Fachanwaltssuche.


    Was man jedoch nie machen sollte: Sich auf die gegnerische Versicherung zu verlassen! Die haben ihre eigenen Interessen im Auge, nicht die des Geschädigten! Mit der gegnerischen Versicherung sollte man vor dem Gespräch mit dem eigenen Anwalt als Geschädigter nicht einmal sprechen und jegliche Terminabfragen für eine Fahrzeugbesichtigung ablehnen. Bei Bagatellen wie einem eingedrückten Kotflügel der für 1.500 € zu reparieren ist kann man die Sache sicher alleine regeln. Wenn man sich auskennt. Für die meisten Geschädigten ist der Gang zum Anwalt bei eindeutiger Situation wie etwa einem Auffahrunfall am Stauende o. ä. klüger. Da braucht man sich keine Sorgen um die Anwaltshonorare zu machen, denn der Anwalt des Geschädigten wird von der Versicherung des Schädigers bezahlt.


    Ganz wichtig: Bei Personenschaden, auf jeden Fall zum Anwalt! Und alles dokumentieren, darauf bestehen, dass alle (!) anfänglichen Beschwerden festgehalten werden, auch wenn die Ärzte diese nicht für behandlungswürdig betrachten. Mich selbst hat das nach einem Unfall eine fünfstellige Summe , eine mögliche Rente und die Absicherung für die Zukunft gekostet. Die große Verletzung wurde behandelt, operiert usw., aber die geringen Beschwerden, die wurden trotz meiner regelmäßigen Klagen nicht einmal dokumentiert. Tja, und heute, nach Jahren, kamen die Gutachter zum Schluß: Erhebliche Dauerschäden sind eindeutig erkennbar, aber da die "leichten" Verletzungen nicht ausreichend dokumentiert wurden, können die Folgen heute nicht zweifelsfrei dem einen Unfall zugeordnet werden. Dass ich das weiß ist dabei leider völlig egal.



    Gruß Michael

  • Ich habe mich auf Deinen Hinweis gerade nochmal in die Thematik eingelesen und habe wiedermal was dazu gelernt:

    Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach der herrschenden Meinung und auch der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW).

    Aber zum Glück ändert das nichts daran, dass man als Geschädigter, so man sein Fahrzeug weiter behält, die Komplettinstandsetzung bis zu einer Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes bezahlt bekommt. Ob das dann aber wirklich die richtige Wahl ist, muss jeder selbst entscheiden.


    Und natürlich kann ich mir konkrete Fragen auch von einem Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung beantworten lassen. Auch diese dürfen mir keine Falschauskünfte erteilen. Wie jedoch die konkreten Empfehlungen hinsichtlich Ausfallentschädigung, Fahrzeugbegutachtung oder Reparaturbetrieb ausfallen, hängt von der selbst auferlegten Effizienz des Versicherers und schlicht der Sachkenntnis des Gesprächspartners ab... Daher hast Du sicherlich recht mit Deiner Aussage


    Für die meisten Geschädigten ist der Gang zum Anwalt bei eindeutiger Situation wie etwa einem Auffahrunfall am Stauende o. ä. klüger.


    Ich bin als ehemals Sachkundiger kein wirklich guter Maßstab. Ich für meinen Teil würde mich als Geschädigter freuen, bei meiner gegnerischen Versicherung auf einen Ansprechpartner wie mein jüngeres Ich zu treffen. Denn bei meinem Arbeitgeber waren wir verpflichtet, jeden proaktiv aufzuklären inklusive Kostenpauschale, Wertminderung, Mietwagenanspruch, etc. Andernfalls hätte ich den Job auch nicht lange machen können.


    Viele Grüße, DerFanta

    „Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang.“ – Konfuzius


    2014er Opel Corsa D 5-Türer 1.4 (74 kW) INNOVATION in Argonsilber – Tuning-Tagebuch
    2006er Opel Corsa D 5-Türer 1.2 (59 kW) COSMO in Champagner Silber bis 2015
    1993er Opel Astra F 5-Türer 1.6 Si (74kW) Sportive in Spektralblau bis 2010

  • Inzwischen bin ich nicht mehr im Kfz-Bereich tätig, aber mir geht es auch so: Ich glaube an das Gute im Menschen und lass mich meist lieber enttäuschen als von vornherein anzunehmen, dass es nicht so laufen wird wie es laufen sollte...


    Besonders schlimm finde ich das inzwischen bei den Versicherern verbreitete systematische Zusammenstreichen von Gutachten. Da setzen die Versicherer auf die Bequemlichkeit und die Unkenntnis der Geschädigten. Akzeptiert nur jeder zweite oder dritte Geschädigte die Abrechnung aufgrund des überarbeiteten Gutachtens, hat die Versicherung schon sehr viel Geld gespart. Der normale Geschädigte ist der Dumme. Das geht natürlich nur bei fiktiver Abrechnung, also wenn der Wagen nicht oder selber repariert wird.



    Gruß Michael