Ich habe mich auf Deinen Hinweis gerade nochmal in die Thematik eingelesen und habe wiedermal was dazu gelernt:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach der herrschenden Meinung und auch der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW).
Aber zum Glück ändert das nichts daran, dass man als Geschädigter, so man sein Fahrzeug weiter behält, die Komplettinstandsetzung bis zu einer Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes bezahlt bekommt. Ob das dann aber wirklich die richtige Wahl ist, muss jeder selbst entscheiden.
Und natürlich kann ich mir konkrete Fragen auch von einem Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung beantworten lassen. Auch diese dürfen mir keine Falschauskünfte erteilen. Wie jedoch die konkreten Empfehlungen hinsichtlich Ausfallentschädigung, Fahrzeugbegutachtung oder Reparaturbetrieb ausfallen, hängt von der selbst auferlegten Effizienz des Versicherers und schlicht der Sachkenntnis des Gesprächspartners ab... Daher hast Du sicherlich recht mit Deiner Aussage
Für die meisten Geschädigten ist der Gang zum Anwalt bei eindeutiger Situation wie etwa einem Auffahrunfall am Stauende o. ä. klüger.
Ich bin als ehemals Sachkundiger kein wirklich guter Maßstab. Ich für meinen Teil würde mich als Geschädigter freuen, bei meiner gegnerischen Versicherung auf einen Ansprechpartner wie mein jüngeres Ich zu treffen. Denn bei meinem Arbeitgeber waren wir verpflichtet, jeden proaktiv aufzuklären inklusive Kostenpauschale, Wertminderung, Mietwagenanspruch, etc. Andernfalls hätte ich den Job auch nicht lange machen können.
Viele Grüße, DerFanta
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