Manche Vollspackenjuristen scheinen nicht anders ihr Geld verdienen zu können... Ich sehe diese Leute vor meinem geistigen Auge, wie sie sich täglich durch zig Onlineshops klickt und bei jedem Fund speichelleckend „Ha, und wieder einer!“ ausrufen. 
Meine Einschätzung der rechtlichen Lage ist, dass der Vertrieb von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen oder Bauartgenehmigung solange möglich ist, wie man sie ausdrücklich kennzeichnet mit „Kein Fahrzeugteil zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO“. Damit ist §22a Abs. 2 StVZO genüge getan.
Aber das ist rein theoretisch, denn in der realen Welt muss man sich erstmal gegen den Unterlassungsbescheid zur Wehr setzen und den Rechtsstreit im Zweifel durch die Instanzen tragen, was Zeit, Nerven und Geld kostet. Und am Ende ist man doch wieder vor Gericht und auf hoher See... Daher verstehe ich Dich Tom, wenn Du in dieser Sache den Weg des geringsten Widerstandes gehst.
Viele Grüße, DerFanta